Bei einem Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C) bleibt die Ware in der Regel bis zur Zahlung bzw. bis zur Annahme der Dokumente durch die Bank Eigentum des Lieferanten (Verkäufers). Das Ei... [mehr]
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine rechtliche Regelung im deutschen Zivilrecht, die es einem Verkäufer ermöglicht, das Eigentum an einer Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu behalten, auch wenn die Ware bereits an den Käufer übergeben wurde. Dies bedeutet, dass der Verkäufer auch dann noch Eigentümer der Ware bleibt, wenn der Käufer diese weiterverarbeitet oder verkauft. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt wird häufig in Verträgen verwendet, um das Risiko für den Verkäufer zu minimieren. Er kann in verschiedenen Formen auftreten, wie zum Beispiel: 1. **Einfache Form**: Der Verkäufer behält das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung. 2. **Erweiterte Form**: Der Verkäufer behält das Eigentum an der Ware und an den Produkten, die aus der Verarbeitung der Ware entstehen. 3. **Besitzkonstitut**: Der Käufer darf die Ware im Rahmen seines Geschäftsbetriebs nutzen, bleibt aber bis zur Bezahlung im Besitz des Verkäufers. Wichtig ist, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag klar und eindeutig geregelt wird, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Bei einem Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C) bleibt die Ware in der Regel bis zur Zahlung bzw. bis zur Annahme der Dokumente durch die Bank Eigentum des Lieferanten (Verkäufers). Das Ei... [mehr]
Eine Sicherungsübereignung ist eine Form der Kreditsicherung im deutschen Recht. Dabei überträgt der Schuldner (Sicherungsgeber) dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) das Eigentum an ei... [mehr]
Wenn die Fläche dem Kläger gehörte, er aber nun nicht mehr Eigentümer ist, bedeutet das, dass der Kläger das Eigentum an der Fläche verloren oder übertragen hat. Das... [mehr]
§ 1415 BGB regelt das sogenannte "Verwaltungs- und Verfügungsrecht beim Miteigentum" im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der genaue Wortlaut lautet: **§ 1415 BGB... [mehr]