Welche Verjährungsfrist gilt für Pflichtteilsansprüche bei Bestellung eines Nachlassverwalters?

Antwort

Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt in Deutschland grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberecht von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Erben Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Wenn ein Nachlassverwalter bestellt wurde, ändert dies grundsätzlich nichts an der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch. Die Bestellung eines Nachlassverwalters kann jedoch Einfluss auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von den anspruchsbegründenden Umständen haben, was den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussen könnte. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): [§ 199 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html).

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