In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Im Kaufrecht ist die Verjährung von Ansprüchen im Bürgerlichen Gesetz (BGB) geregelt. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Kaufansprüche gemäß § 438 BGB zwei Jahre. Diese Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Es gibt jedoch Ausnahmen: 1. **Bei Mängeln**: Wenn der Kaufgegenstand Mängel aufweist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ebenfalls zwei Jahre, beginnt jedoch erst mit der Ablieferung der Ware. 2. **Bei Grundstückskäufen**: Hier beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre. 3. **Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln**: Wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt. 4. **Verjährung von Schadensersatzansprüchen**: Diese können auch nach anderen Vorschriften verjähren, wie z.B. nach § 195 BGB, wo die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Es ist wichtig, die genauen Umstände des Kaufvertrags und der Ansprüche zu berücksichtigen, um die richtige Verjährungsfrist zu bestimmen.
In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die **Frist für eine schuldbefreiende Zahlung** bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Schuldner eine fällige Geldschuld so leisten muss, dass er von seiner Verpflichtung befreit wird... [mehr]
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]