Im Kaufrecht ist die Verjährung von Ansprüchen im Bürgerlichen Gesetz (BGB) geregelt. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Kaufansprüche gemäß § 438 BGB zwei Jahre. Diese Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Es gibt jedoch Ausnahmen: 1. **Bei Mängeln**: Wenn der Kaufgegenstand Mängel aufweist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ebenfalls zwei Jahre, beginnt jedoch erst mit der Ablieferung der Ware. 2. **Bei Grundstückskäufen**: Hier beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre. 3. **Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln**: Wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt. 4. **Verjährung von Schadensersatzansprüchen**: Diese können auch nach anderen Vorschriften verjähren, wie z.B. nach § 195 BGB, wo die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Es ist wichtig, die genauen Umstände des Kaufvertrags und der Ansprüche zu berücksichtigen, um die richtige Verjährungsfrist zu bestimmen.