Verjährung in §§ 169 bis 171 und §§ 228 bis 230 Abgabenordnung kurz erklärt

Antwort

Die Verjährung in den §§ 169 bis 171 und §§ 228 bis 233 der Abgabenordnung (AO) regelt, wie lange Ansprüche des Finanzamts auf Steuerforderungen und die damit verbundenen Rechte bestehen. - **§ 169 AO**: Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für Steuerbescheide gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, die in bestimmten Fällen verlängert werden kann. - **§ 170 AO**: Hier wird beschrieben, dass die Verjährung gehemmt werden kann, z.B. durch die Einlegung eines Einspruchs oder durch laufende Prüfungen. - **§ 171 AO**: Diese Vorschrift behandelt die Verlängerung der Verjährungsfrist in besonderen Fällen, wie z.B. bei Steuerhinterziehung. - **§ 228 AO**: Dieser Paragraph regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, die zu Unrecht erhoben wurden. - **§ 229 AO**: Hier wird die Verjährung von Ansprüchen auf Steuererstattung behandelt, die durch einen Bescheid festgestellt wurden. - **§ 230 AO**: Diese Vorschrift befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen auf Steuervergütung. - **§ 231 AO**: Hier wird die Verjährung von Ansprüchen auf Steueranrechnung behandelt. - **§ 232 AO**: Diese Vorschrift regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Steuerbefreiung. - **§ 233 AO**: Hier wird die Verjährung von Ansprüchen auf Steuererlass behandelt. Insgesamt legt die Abgabenordnung fest, wie lange das Finanzamt Zeit hat, um Ansprüche geltend zu machen, und unter welchen Umständen diese Fristen verlängert oder gehemmt werden können.

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