Artikel 101 und Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regeln den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union und sind Teil des Wettbewerbsrechts. - **Artikel 101 AEUV** befasst sich mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Er verbietet Absprachen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen können, wie z.B. Preisabsprachen oder Marktaufteilungen. Ziel ist es, den Wettbewerb zu fördern und den Verbrauchern zugutekommen. - **Artikel 102 AEUV** hingegen richtet sich gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen. Er verbietet Praktiken, die den Wettbewerb einschränken oder die Verbraucher schädigen, wie z.B. überhöhte Preise oder diskriminierende Bedingungen. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Artikeln ist komplementär: Während Artikel 101 sich auf die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen konzentriert, zielt Artikel 102 auf das Verhalten von Unternehmen ab, die bereits eine dominante Marktstellung innehaben. Beide Artikel tragen gemeinsam dazu bei, einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten.