Muss bei verfassungsrechtlicher Rechtfertigung noch die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden?

Antwort

Ja, auch wenn eine Vorschrift verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, muss in der Regel noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist ein zentrales Prinzip im deutschen Verfassungsrecht und besteht aus den folgenden vier Schritten: 1. **Legitimer Zweck**: Die Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen. 2. **Geeignetheit**: Die Maßnahme muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu erreichen. 3. **Erforderlichkeit**: Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben, um den Zweck zu erreichen. 4. **Angemessenheit**: Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Diese Prüfung stellt sicher, dass die Grundrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Auch wenn eine Maßnahme grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, kann sie dennoch unverhältnismäßig sein, wenn sie diese Kriterien nicht erfüllt.

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