Ob Gesellschafter mit einem Anteil von 30 % „geprüft werden müssen“, hängt vom Kontext ab. Es gibt verschiedene rechtliche Prüfpflichten, die sich auf Gesellschafter und deren Beteiligungshöhe beziehen können. Hier einige typische Kontexte: **1. Geldwäschegesetz (GwG):** Nach dem Geldwäschegesetz müssen sogenannte „wirtschaftlich Berechtigte“ identifiziert werden. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt in der Regel, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält. Ein Gesellschafter mit 30 % Anteil fällt also darunter und muss im Rahmen der GwG-Prüfung identifiziert werden. **2. Offenlegungspflichten im Handelsregister:** Auch hier ist die Schwelle von mehr als 25 % relevant, z. B. bei der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG (bei Aktiengesellschaften) oder bei der Eintragung wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister. **3. Steuerliche Prüfungen:** Für steuerliche Zwecke gibt es keine generelle Prüfpflicht allein aufgrund eines 30 %-Anteils. Allerdings kann ein solcher Anteil Einfluss auf die steuerliche Behandlung (z. B. bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder bei der Hinzurechnungsbesteuerung) haben. **4. Abschlussprüfung (Jahresabschluss):** Die Pflicht zur Abschlussprüfung hängt nicht von der Gesellschafterstruktur, sondern von Größenmerkmalen des Unternehmens ab (§ 316 HGB). **Fazit:** Ein Gesellschafter mit 30 % Anteil muss insbesondere im Rahmen des Geldwäschegesetzes und der Transparenzregisterpflichten als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert und „geprüft“ werden. In anderen Kontexten kann die Beteiligung relevant sein, führt aber nicht automatisch zu einer Prüfpflicht. Weitere Informationen: - [Geldwäschegesetz (GwG)](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/) - [Transparenzregister](https://www.transparenzregister.de/) Falls du einen bestimmten Kontext meinst, bitte diesen konkretisieren.