Urteile zu außerordentlichen Kündigungen wegen sexueller Belästigung nach Abmahnung.

Antwort

In Fällen von außerordentlichen Kündigungen wegen sexueller Belästigung, bei denen zuvor eine Abmahnung wegen ähnlichen Fehlverhaltens ausgesprochen wurde, gibt es mehrere relevante Urteile. Hier sind einige Beispiele: 1. **Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 10. Dezember 2009 (Az. 2 AZR 1000/08)**: In diesem Fall wurde entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer trotz einer Abmahnung weiterhin sexuelle Belästigung begeht. 2. **BAG, Urteil vom 21. Januar 2010 (Az. 2 AZR 541/08)**: Hier wurde eine Kündigung für rechtmäßig erklärt, nachdem der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung erneut in ähnlicher Weise gegen die Regeln verstoßen hatte. 3. **Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. 4 Sa 123/11)**: In diesem Urteil wurde festgestellt, dass eine wiederholte sexuelle Belästigung nach einer Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Diese Urteile verdeutlichen, dass eine Abmahnung in der Regel als Warnung dient und bei wiederholtem Fehlverhalten die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bildet. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen, da die Gerichte auch die Schwere des Fehlverhaltens und die Reaktion des Arbeitnehmers auf die Abmahnung bewerten.

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