In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Im deutschen Recht gibt es sowohl die Hemmung als auch die Unterbrechung der Verjährung, die unterschiedliche rechtliche Wirkungen haben. 1. **Hemmung der Verjährung**: Bei der Hemmung wird die Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. Das bedeutet, dass die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist einfließt. Die Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gerichtlich geltend macht oder wenn der Schuldner in Verzug gerät. Nach Wegfall der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Hemmung endet. 2. **Unterbrechung der Verjährung**: Im Gegensatz zur Hemmung führt die Unterbrechung dazu, dass die bereits verstrichene Zeit der Verjährung nicht mehr zählt. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Eine Unterbrechung kann beispielsweise durch die Erhebung einer Klage oder durch einen Anerkenntnis des Schuldners erfolgen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hemmung die Verjährungsfrist lediglich pausiert, während die Unterbrechung die Frist neu beginnen lässt.
In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die **Frist für eine schuldbefreiende Zahlung** bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Schuldner eine fällige Geldschuld so leisten muss, dass er von seiner Verpflichtung befreit wird... [mehr]
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]