Das hängt nicht vom Taschengeldparagraphen ab, sondern davon, ob die Eltern des Kindes zustimmen oder ablehnen.
In Deutschland sind Eltern grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder bis zur Volljährigkeit zu sorgen. Nach der Volljährigkeit, also ab 18 Jahren, kann die Unterhaltspflicht unter bestimmten Bedingungen fortbestehen. Wenn die Tochter 20 Jahre alt ist, nicht studiert und keine Ausbildung macht, aber einen Minijob hat, hängt die Unterhaltspflicht der geschiedenen Eltern von verschiedenen Faktoren ab: 1. **Bedarf der Tochter**: Wenn die Tochter durch ihren Minijob nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken, könnte ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. 2. **Einkommen der Tochter**: Das Einkommen aus dem Minijob wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Wenn sie genug verdient, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, könnte die Unterhaltspflicht entfallen. 3. **Ausbildungssituation**: Wenn die Tochter aktiv nach einer Ausbildungsstelle sucht oder sich in einer Übergangszeit befindet, könnte dies ebenfalls Einfluss auf die Unterhaltspflicht haben. 4. **Einkommen der Eltern**: Die finanzielle Situation der Eltern spielt ebenfalls eine Rolle. Wenn sie nicht in der Lage sind, Unterhalt zu zahlen, könnte dies die Verpflichtung beeinflussen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die individuelle Situation zu klären.
Das hängt nicht vom Taschengeldparagraphen ab, sondern davon, ob die Eltern des Kindes zustimmen oder ablehnen.