Tatbestandsvoraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Antwort

§ 135 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) regelt die Anfechtung von Rechtshandlungen, die der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen hat. Die genauen Tatbestandsvoraussetzungen sind: 1. **Rechtshandlung des Schuldners**: Es muss eine Handlung des Schuldners vorliegen, die eine Vermögensverschiebung zur Folge hat. 2. **Vorteil für den Gläubiger**: Die Handlung muss einem Gläubiger einen Vorteil verschaffen. 3. **Benachteiligungsabsicht**: Der Schuldner muss die Absicht gehabt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies kann durch die Umstände der Handlung oder durch die Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger nachgewiesen werden. 4. **Zeitpunkt der Handlung**: Die Handlung muss innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich ist.

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