Vorschrift zur Schriftform bei Arbeitsvertragskündigung?

Antwort

Ja, das Gesetz schreibt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland die Schriftform vor. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die Kündigung schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Das bedeutet, dass die Kündigung von der kündigenden Partei eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail ist nicht ausreichend.

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