Ja, ein rechtswidriger Verwaltungsakt muss grundsätzlich zurückgenommen werden. Dies ist in Deutschland im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen und Einschränkungen, insbesondere wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist.