Ja, die Rücknahme eines Strafantrags ist grundsätzlich möglich. In Deutschland kann der Antragssteller einen Strafantrag bis zur Erhebung der öffentlichen Klage zurücknehmen.... [mehr]
Ja, ein rechtswidriger Verwaltungsakt muss grundsätzlich zurückgenommen werden. Dies ist in Deutschland im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen und Einschränkungen, insbesondere wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist.
Ja, die Rücknahme eines Strafantrags ist grundsätzlich möglich. In Deutschland kann der Antragssteller einen Strafantrag bis zur Erhebung der öffentlichen Klage zurücknehmen.... [mehr]
Ja, eine rückwirkende Änderung eines Hundesteuerbescheids stellt einen neuen Verwaltungsakt dar. Verwaltungsakte sind Entscheidungen, die eine Regelung für einen Einzelfall treffen und... [mehr]