In Deutschland gibt es dafür **keinen einheitlichen gesetzlichen Anspruch auf eine feste Zahl bezahlter Freistellungstage**. - **Üblich (wenn geregelt):** Viele **Tarifverträge, Betrie...
Ja, das ist grundsätzlich möglich: Du kannst deinem Arbeitgeber über dein Kleingewerbe eine Rechnung stellen – aber nur für **zusätzliche, klar abgrenzbare Leistungen**, die **nicht** Teil deines Arbeitsvertrags sind und **nicht** wie ein normales Arbeitsverhältnis „gelebt“ werden. Wichtig (typische Stolpersteine): - **Scheinselbstständigkeit / verdeckte Arbeitnehmerüberlassung:** Wenn du weisungsgebunden arbeitest, feste Arbeitszeiten hast, in die Abläufe eingegliedert bist und im Kern „deinen Job“ nur als Rechnung abrechnest, ist das sehr riskant (Nachzahlungen von Sozialabgaben, Lohnsteuer, Bußgelder). - **Trennung von Job und Auftrag:** Es braucht einen **separaten Vertrag/Auftrag** mit **eigenem Leistungsumfang**, **eigener Vergütung**, **eigener Abnahme** (z.B. ein klar definiertes Projekt außerhalb deiner arbeitsvertraglichen Aufgaben). - **Arbeitsvertragliche Nebentätigkeitsregeln:** Viele Arbeitsverträge verlangen **Genehmigung** oder zumindest **Anzeige** von Nebentätigkeiten; ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Folgen haben. - **Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):** Wenn du Kleinunternehmer bist, stellst du **ohne Umsatzsteuer** in Rechnung und musst den Hinweis aufnehmen (z.B. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“). - **Rechnung muss formal passen:** Name/Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr. (falls vorhanden), Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsdatum/-zeitraum, genaue Leistungsbeschreibung, Betrag, Zahlungsziel; bei Kleinunternehmern der §19-Hinweis. Kurz: **Rechnung an den Arbeitgeber ja**, aber **nicht als Ersatz für Lohn** und nur bei **echter, sauber getrennt dokumentierter Selbstständigkeit**.
In Deutschland gibt es dafür **keinen einheitlichen gesetzlichen Anspruch auf eine feste Zahl bezahlter Freistellungstage**. - **Üblich (wenn geregelt):** Viele **Tarifverträge, Betrie...
Nein, auf bereits berechnete Verzugszinsen dürfen in der Regel keine weiteren Verzugszinsen („Zinseszinsen“) berechnet werden. Nach deutschem Recht (§ 289 Satz 2 BGB) ist die Ver...
Wenn dein Arbeitgeber dir kein Arbeitszeugnis ausstellt, hast du grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch darauf. In Deutschland ist der Arbeitgeber nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) verpflic...