Für Jobcenter-Kunden greift nicht automatisch ein neues „58er-Gesetz“. Entscheidend ist heute vor allem § 53a SGB II: Wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 12...
Darf die Polizei komplett filzen?
Antwort vomDie Polizei darf unter bestimmten Umständen eine Person und deren Sachen durchsuchen, was umgangssprachlich als "filzen" bezeichnet wird. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen dafür sind in den Polizeigesetzen der Bundesländer und im Strafprozessrecht geregelt. Eine Durchsuchung ist in der Regel zulässig, wenn: 1. **Gefahr im Verzug** besteht, also eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet werden muss. 2. **Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss** vorliegt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen wird. 3. **Eine Person festgenommen** oder vorläufig festgenommen wird und eine Durchsuchung zur Sicherstellung von Beweismitteln oder zur eigenen Sicherheit der Beamten notwendig ist. 4. **Ein konkreter Verdacht** besteht, dass eine Person eine Straftat begangen hat und Beweismittel bei sich führt. Die Durchsuchung muss verhältnismäßig sein und darf nicht willkürlich erfolgen. Es gibt auch besondere Schutzvorschriften, beispielsweise für die Durchsuchung von Wohnungen oder die Durchsuchung von Personen des anderen Geschlechts. Für detaillierte Informationen und spezifische Regelungen ist es ratsam, die entsprechenden Polizeigesetze des jeweiligen Bundeslandes oder das Strafprozessrecht zu konsultieren.
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