In welcher Vorschrift ist Teilzeitarbeit bis 32 Wochenstunden während der Elternzeit geregelt?

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Die Regelung, dass während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit von bis zu 32 Wochenstunden erlaubt ist, findet sich im **§ 15 Absatz 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)**. Dort heißt es: > „Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.“ Quelle: [§ 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit](https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html)

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