Handschellen nach einer Durchsuchung sind nicht automatisch erlaubt; sie werden nur eingesetzt, wenn die Polizei eine konkrete Gefahr sieht – vor allem Flucht, Widerstand oder eine Gefahr fü...
Was macht die Polizei bei psychisch kranken Menschen bei einer Durchsuchung?
Antwort vom**Die Polizei darf psychisch kranke Menschen nicht einfach wegen der Krankheit durchsuchen oder mitnehmen. Eingriffe sind nur erlaubt, wenn eine konkrete Gefahr, eine Straftat oder eine richterlich angeordnete Unterbringung vorliegt.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__312.html)) ## Was die Polizei tatsächlich machen darf Wenn jemand akut sich selbst oder andere gefährdet, kann die Polizei die Person sichern und in eine psychiatrische Klinik oder zu einer ärztlichen Abklärung bringen. Die eigentliche freiheitsentziehende Unterbringung richtet sich dann nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder oder nach gerichtlichen Verfahren nach dem FamFG. Dafür gibt es rechtliche Hürden; es reicht nicht, dass jemand „auffällig“ oder „psychisch krank“ wirkt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__312.html)) Liegt ein Strafverfahren vor, gelten andere Regeln: Hat jemand möglicherweise im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen, kann ein Gericht eine einstweilige Unterbringung anordnen. Auch das entscheidet nicht die Polizei allein, sondern das Gericht. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__126a.html)) ## Durchsuchung: wann sie erlaubt ist Eine Durchsuchung ist nicht automatisch zulässig, nur weil jemand psychisch krank ist. Zulässig wird sie typischerweise nur, wenn die Polizei nach allgemeinem Polizeirecht oder Strafprozessrecht einen konkreten Grund hat, etwa Waffen, Medikamente, gefährliche Gegenstände oder Beweismittel zu sichern. Bei einer richterlich angeordneten Zuführung zur Unterbringung darf sogar die Wohnung nur dann ohne Einwilligung geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht das ausdrücklich angeordnet hat. Das ist der wichtige Unterschied: Krankheit allein genügt nicht, konkrete Gefahr oder richterliche Anordnung schon. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__326.html)) Ein Punkt, den viele verwechseln: Die körperliche Durchsuchung in einer Einrichtung nach der Aufnahme ist etwas anderes als eine polizeiliche Durchsuchung auf der Straße oder in der Wohnung. Im Vollzug gelten eigene Regeln; dort sind Durchsuchungen grundsätzlich möglich, aber auch dann nur unter Schutz des Schamgefühls und bei entkleidender Durchsuchung unter strengeren Voraussetzungen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__84.html)) ## Was das praktisch für Betroffene bedeutet Entscheidend ist also nicht die Diagnose, sondern die Situation. Wer psychisch krank ist, aber keine konkrete Gefahr darstellt und keine Straftat begangen hat, darf nicht einfach wie ein Straftäter behandelt werden. Sobald aber akute Eigen- oder Fremdgefährdung im Raum steht, kann die Polizei sehr weitgehend eingreifen, zunächst zur Gefahrenabwehr und danach oft mit gerichtlicher Kontrolle. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__312.html)) Praktisch heißt das auch: Die Polizei darf Gegenstände abnehmen, die zur Selbstverletzung oder zu Angriffen benutzt werden könnten. Eine vollständige Wohnungsdurchsuchung oder längere Unterbringung braucht aber regelmäßig eine klare gesetzliche Grundlage und oft eine richterliche Entscheidung. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__326.html)) ## Wichtiger Unterschied Psychische Krankheit ist rechtlich **kein Freibrief für Zwang**. Zwangsmaßnahmen knüpfen an **Gefahr, Tatverdacht oder richterliche Anordnung** an, nicht an das Etikett „psychisch krank“. Genau dieser Unterschied fehlt in vielen kurzen Antworten im Netz, ist aber in der Praxis der entscheidende Punkt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__312.html))
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