Vor den Sozialgerichten trägt in Deutschland meist jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, aber für Versicherte, Leistungsbezieher und Menschen mit Behinderungen fallen in der Regel keine Ger...
Darf eine Vorgesetzte bei der Polizei das Verschriften von Vernehmungen aus Kostengründen untersagen?
Antwort vom**Nein, pauschal wegen „zu teuer“ darf sie das nicht.** Bei polizeilichen Vernehmungen muss das Ergebnis der Ermittlungsmaßnahme jedenfalls aktenkundig gemacht werden; für Beschuldigten-, Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen soll zudem ein Protokoll aufgenommen werden, solange das nicht zu einer erheblichen Verzögerung der Ermittlungen führt. Reine Spargründe tragen deshalb kein generelles Verbot. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__168b.html)) ## Entscheidend ist der rechtliche Maßstab § 168b StPO unterscheidet klar zwischen Mindestdokumentation und ausführlicher Protokollierung: Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen **muss** aktenkundig gemacht werden; über Vernehmungen **soll** ein Protokoll gefertigt werden, soweit das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Das heißt praktisch: Eine Vorgesetzte kann Organisation und Umfang steuern, aber nicht einfach anordnen, dass Vernehmungen aus Kostengründen grundsätzlich nicht mehr verschriftet werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__168b.html)) ## Was „zu teuer“ rechtlich meist nicht reicht „Zu teuer“ ist etwas anderes als „würde die Ermittlungen erheblich verzögern“. Das Gesetz knüpft die Ausnahme an den **Ermittlungsablauf**, nicht an ein allgemeines Sparziel. Gerade weil Belehrungen und bestimmte Verfahrensschritte ausdrücklich dokumentiert werden müssen, wäre eine reine Kostenanweisung schnell rechtswidrig oder zumindest ermessensfehlerhaft. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__168b.html)) ## Wann eine Einschränkung trotzdem zulässig sein kann Zulässig kann sein, dass nicht jede Aussage vollständig wörtlich ausformuliert wird. Die RiStBV zeigt sogar den Maßstab: Bei bedeutsamen Teilen der Vernehmung sollen Fragen, Vorhalte und Antworten möglichst wörtlich aufgenommen werden; bei Änderungen, Widersprüchen oder besonders wichtigen Punkten ist eine vollständige oder in Kernpunkten sogar wörtliche Protokollierung regelmäßig geboten. Das spricht gegen ein pauschales Verbot und für eine fallbezogene Entscheidung. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28032023_BMJRB3313104000060001.htm)) ## Praktische Konsequenz Wenn die Anweisung wirklich lautet: „Vernehmungen werden nicht mehr verschriftet, weil das Geld kostet“, ist sie in dieser Pauschalität rechtlich sehr angreifbar. Wenn sie dagegen nur meint: „Keine unnötigen Vollprotokolle, sondern nur sachgerechte Dokumentation je nach Fall“, kann das zulässig sein. Der entscheidende Unterschied ist also **pauschales Sparverbot** versus **einzelfallbezogene, gesetzeskonforme Dokumentationspraxis**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__168b.html))
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