„Von Amts wegen“ heißt: Die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft muss bei einem möglichen Straftatverdacht selbst tätig werden – auch ohne Strafantrag des Opfers. Für...
Darf eine Vorgesetzte bei der Polizei das Verschriften von Vernehmungen aus Kostengründen untersagen?
Antwort vom**Nein, pauschal wegen „zu teuer“ darf sie das nicht.** Bei polizeilichen Vernehmungen muss das Ergebnis der Ermittlungsmaßnahme jedenfalls aktenkundig gemacht werden; für Beschuldigten-, Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen soll zudem ein Protokoll aufgenommen werden, solange das nicht zu einer erheblichen Verzögerung der Ermittlungen führt. Reine Spargründe tragen deshalb kein generelles Verbot. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__168b.html)) ## Entscheidend ist der rechtliche Maßstab § 168b StPO unterscheidet klar zwischen Mindestdokumentation und ausführlicher Protokollierung: Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen **muss** aktenkundig gemacht werden; über Vernehmungen **soll** ein Protokoll gefertigt werden, soweit das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Das heißt praktisch: Eine Vorgesetzte kann Organisation und Umfang steuern, aber nicht einfach anordnen, dass Vernehmungen aus Kostengründen grundsätzlich nicht mehr verschriftet werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__168b.html)) ## Was „zu teuer“ rechtlich meist nicht reicht „Zu teuer“ ist etwas anderes als „würde die Ermittlungen erheblich verzögern“. Das Gesetz knüpft die Ausnahme an den **Ermittlungsablauf**, nicht an ein allgemeines Sparziel. Gerade weil Belehrungen und bestimmte Verfahrensschritte ausdrücklich dokumentiert werden müssen, wäre eine reine Kostenanweisung schnell rechtswidrig oder zumindest ermessensfehlerhaft. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__168b.html)) ## Wann eine Einschränkung trotzdem zulässig sein kann Zulässig kann sein, dass nicht jede Aussage vollständig wörtlich ausformuliert wird. Die RiStBV zeigt sogar den Maßstab: Bei bedeutsamen Teilen der Vernehmung sollen Fragen, Vorhalte und Antworten möglichst wörtlich aufgenommen werden; bei Änderungen, Widersprüchen oder besonders wichtigen Punkten ist eine vollständige oder in Kernpunkten sogar wörtliche Protokollierung regelmäßig geboten. Das spricht gegen ein pauschales Verbot und für eine fallbezogene Entscheidung. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28032023_BMJRB3313104000060001.htm)) ## Praktische Konsequenz Wenn die Anweisung wirklich lautet: „Vernehmungen werden nicht mehr verschriftet, weil das Geld kostet“, ist sie in dieser Pauschalität rechtlich sehr angreifbar. Wenn sie dagegen nur meint: „Keine unnötigen Vollprotokolle, sondern nur sachgerechte Dokumentation je nach Fall“, kann das zulässig sein. Der entscheidende Unterschied ist also **pauschales Sparverbot** versus **einzelfallbezogene, gesetzeskonforme Dokumentationspraxis**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__168b.html))
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