Was besagt Paragraph 280 I BGB i.V.m. Paragraph 611, 613, 242 BGB?

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Paragraph 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Er besagt, dass der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Paragraph 611 BGB betrifft den Dienstvertrag und legt fest, dass derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist, während der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Paragraph 613 BGB regelt die persönliche Leistungserbringung bei Dienstverträgen und besagt, dass der Dienstverpflichtete die Dienste im Zweifel persönlich zu leisten hat. Paragraph 242 BGB enthält den Grundsatz von Treu und Glauben, der besagt, dass der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. In Kombination besagen diese Paragraphen, dass bei einem Dienstvertrag der Dienstverpflichtete die vereinbarten Dienste persönlich und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu erbringen hat. Bei einer Pflichtverletzung kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, sofern der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

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