Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichti... [mehr]
Ein Irrtum in der Erklärungshandlung kann zur Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts führen, aber nicht automatisch zur Nichtigkeit. Nach deutschem Recht, insbesondere nach den §§ 119 ff. BGB, kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Irrtum vorliegt. Dies bedeutet, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig gilt, wenn die Anfechtung erfolgreich ist. Es ist jedoch wichtig, dass die Anfechtung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt und der Anfechtende den Irrtum nachweisen kann.
Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichti... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn jemand bei Begehung einer Straftat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 Abs. 1 StGB). Das bedeutet: Die handelnde Per... [mehr]