Liegt eine Nichtigkeit bei Irrtum in der Erklärungshandlung vor?

Antwort

Ein Irrtum in der Erklärungshandlung kann zur Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts führen, aber nicht automatisch zur Nichtigkeit. Nach deutschem Recht, insbesondere nach den §§ 119 ff. BGB, kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Irrtum vorliegt. Dies bedeutet, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig gilt, wenn die Anfechtung erfolgreich ist. Es ist jedoch wichtig, dass die Anfechtung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt und der Anfechtende den Irrtum nachweisen kann.

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