Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Nein, als Nebenkläger bist du nicht verpflichtet, in die nächste Instanz mitzugehen. Es steht dir frei zu entscheiden, ob du Rechtsmittel (z. B. Berufung oder Revision) einlegen oder dich einem bereits eingelegten Rechtsmittel anschließen möchtest. Wenn du kein Rechtsmittel einlegst oder dich nicht anschließt, endet deine Beteiligung als Nebenkläger mit dem Abschluss der aktuellen Instanz. Beachte aber, dass du bestimmte Fristen einhalten musst, falls du dich doch entscheidest, in die nächste Instanz zu gehen. Es kann sinnvoll sein, dich hierzu anwaltlich beraten zu lassen.
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an... [mehr]