Muss ein Maurer in der Schweiz Eigenleistungen am eigenen Haus abrechnen, wenn er nicht mehr im Beruf arbeitet?

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**Nein – normalerweise muss er solche Eigenleistungen in der Schweiz nicht als Einkommen abrechnen, wenn er privat am eigenen Eigenheim arbeitet und das nicht gewerbsmässig tut. Entscheidend ist nicht der Berufstitel „Maurer“, sondern ob die Arbeit steuerlich als private Eigenarbeit oder als selbständige Erwerbstätigkeit gilt.** ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)) ## Wann nichts abzurechnen ist Arbeitet jemand an seinem eigenen Haus rein privat, werden diese Eigenleistungen grundsätzlich **nicht als Einkommen besteuert**. Das gilt auch dann, wenn er gelernter Maurer ist oder früher in diesem Beruf gearbeitet hat. Der Kanton Bern formuliert das klar: **Eigenleistungen von Privatpersonen am eigenen Grundstück werden nicht als Einkommen erfasst.** ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)) Die praktische Folge: Wenn der frühere Maurer sein Eigenheim selbst verputzt, mauert oder repariert, muss er dafür in der Regel **keine fiktive Rechnung an sich selbst schreiben** und keinen Lohn versteuern. ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)) ## Wann es doch steuerlich relevant wird Anders ist es, wenn die Arbeiten **gewerbsmässig** erfolgen. Das ist nicht schon wegen der Ausbildung der Fall, sondern wenn die Person nach aussen wie selbständig tätig auftritt, also etwa regelmässig gegen Entgelt für Dritte arbeitet oder eine selbständige Nebentätigkeit ausübt. Dann können Eigenleistungen am eigenen Haus als **Erwerbseinkommen zum Marktwert** erfasst werden. ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)) Kurz gesagt: - **Privates Arbeiten am eigenen Haus:** normalerweise **nicht steuerbar**. ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)) - **Nebenbei als Maurer selbständig tätig oder gewerbsmässiger Liegenschaftshandel:** kann **steuerbar** werden. ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)) ## Wichtiger Punkt, den viele übersehen Auch wenn die Eigenarbeit meist **nicht als Einkommen** versteuert wird, kann sie später beim Verkauf des Hauses ein Nachteil sein: Solche **nichtgewerbsmässigen Eigenleistungen** lassen sich laut Steuerpraxis **nicht als wertvermehrende Aufwendungen geltend machen**. ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)) Das ist der entscheidende Unterschied zu einer bezahlten Handwerkerrechnung: Eine echte Rechnung kann je nach Fall steuerlich dokumentierbar sein, reine eigene Arbeitszeit meist nicht. ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)) ## Fazit Für einen Maurer in der Schweiz, der **nicht mehr auf seinem Beruf arbeitet** und privat am **eigenen** Haus arbeitet, lautet die klare Antwort: **Nein, diese Eigenleistungen muss er in der Regel nicht abrechnen oder als Einkommen versteuern.** Problematisch wird es erst, wenn die Tätigkeit faktisch doch **selbständig-gewerbsmässig** ist. ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b))

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