Du brauchst keinen komplizierten Brief: Entscheidend sind 4 Punkte – deine Daten, die Vertragsdaten, die eindeutige Kündigung und das Datum, zu dem beendet werden soll. Fehlt einer davon, w...
Muss der Auftragnehmer nach Kündigung gemäß § 650 BGB noch Mängel beseitigen?
Antwort vomGrundsätzlich: **Ja, für bereits erbrachte und mangelhafte Leistungen kann trotz Kündigung weiterhin eine Pflicht zur Mängelbeseitigung bestehen.** Der Besteller hat bei Mängeln die werkvertraglichen Rechte aus § 634 BGB, insbesondere Nacherfüllung nach § 635 BGB. Das gilt nicht automatisch nur deshalb nicht mehr, weil der Vertrag gekündigt wurde. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html)) Wichtig ist aber die **Art der Kündigung**: - Bei einer **freien Kündigung des Bestellers** bleibt für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen grundsätzlich die Mängelhaftung bestehen. - Auch bei einem **gekündigten Vertrag** kann der Besteller für die bereits ausgeführten Leistungen Mängelbeseitigung verlangen. Darauf weist auch die BGH-Rechtsprechung hin. ([juris.bundesgerichtshof.de](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Blank=1.pdf&Gericht=bgh&Seite=1&anz=80531&nr=141429&pos=52&sid=e10a55cb6c7f3e7a8ed60957cc3938ed)) **Nicht immer** musst du aber tatsächlich nachbessern: - nur bei **Mängeln deiner bereits erbrachten Leistung**, - regelmäßig erst nach **wirksamer Aufforderung / Fristsetzung**, - und nicht, wenn die **Nacherfüllung berechtigt verweigert** werden kann. Dann kommen eher andere Mängelrechte des Bestellers in Betracht, etwa Selbstvornahme nach § 637 BGB. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__635.html)) Entscheidend ist außerdem, **welche Kündigung genau gemeint ist**. „§ 650 BGB“ allein ist zu ungenau, weil die Bauvertragsregeln in mehreren Vorschriften der §§ 650a ff. BGB stehen. Je nach Kündigungsgrund, Vertragsart, Abnahme und konkretem Mangel kann die Rechtslage anders sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf)) **Kurzantwort:** **Ja, in der Regel musst du Mängel an den bis zur Kündigung von dir erbrachten Leistungen beseitigen.** Die Kündigung beendet meist die weitere Ausführung, **nicht automatisch die Mängelhaftung** für bereits erbrachte Arbeiten. ([juris.bundesgerichtshof.de](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Blank=1.pdf&Gericht=bgh&Seite=1&anz=80531&nr=141429&pos=52&sid=e10a55cb6c7f3e7a8ed60957cc3938ed)) **Hinweis:** Das ist eine allgemeine rechtliche Einordnung und keine verbindliche Rechtsberatung. Bei Bauverträgen sollte der konkrete Vertrag, die Kündigungserklärung und der genaue Kündigungsgrund anwaltlich geprüft werden.
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