Welche Kündigungsfrist gilt in Österreich für den Mieter, wenn ein befristeter Mietvertrag ausläuft und der Mieter in der Wohnung bleibt?

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In Österreich gilt bei einem **befristeten Mietvertrag** grundsätzlich: - Läuft die Befristung ab und der Mieter bleibt **mit Wissen des Vermieters** in der Wohnung, kann der Vertrag **stillschweigend verlängert** werden. - Im Vollanwendungsbereich des MRG wird daraus in der Praxis meist wieder ein **befristetes Mietverhältnis** mit gesetzlicher Mindestdauer. - **Für den Mieter** gilt dann bei einer solchen Verlängerung in der Regel weiter die **gesetzliche Kündigungsmöglichkeit mit 3 Monaten Frist zum Monatsletzten**, nachdem das Mietverhältnis mindestens 1 Jahr gedauert hat. Wichtig ist aber die Unterscheidung: 1. **Der Vertrag endet einfach mit Fristablauf** Dann gibt es **keine Kündigungsfrist für den Mieter**, weil der Vertrag ohnehin endet. 2. **Der Mieter bleibt nach Ablauf in der Wohnung und der Vermieter duldet das** Dann kann ein **konkludent verlängertes Mietverhältnis** entstehen. Ab dann gelten wieder die normalen Regeln des fortgesetzten Vertrags; für den Mieter typischerweise **3 Monate Kündigungsfrist**. 3. **Der Mieter bleibt ohne Zustimmung des Vermieters** Dann liegt **keine normale Fortsetzung zu seinen Gunsten** vor; der Vermieter kann auf Räumung bestehen. Rechtsgrundlagen und offizielle Infos: - Österreichisches Mietrechtsgesetz (MRG): https://www.ris.bka.gv.at/ - Arbeiterkammer Österreich zu befristeten Mietverträgen: https://www.arbeiterkammer.at/ - oesterreich.gv.at zu Miete/Wohnen: https://www.oesterreich.gv.at/ Kurzantwort: **Wenn der befristete Vertrag nur ausläuft, braucht der Mieter nicht zu kündigen. Bleibt er aber mit Duldung des Vermieters in der Wohnung, entsteht meist ein fortgesetztes Mietverhältnis; dann gilt für den Mieter regelmäßig die 3-monatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten.**

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