Kann die Kriegsdienstverweigerung in Deutschland im Kriegsfall abgeschafft werden?

Antwort

In Deutschland ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Grundgesetz verankert. Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes garantiert: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Dieses Grundrecht gilt grundsätzlich auch im Verteidigungsfall, also im Fall eines Krieges. Allerdings kann der Gesetzgeber im Verteidigungsfall bestimmte Einschränkungen vornehmen, etwa bei der Organisation des Ersatzdienstes oder bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Das Grundrecht selbst kann aber nicht einfach „gekippt“ oder aufgehoben werden, solange das Grundgesetz gilt. Eine Änderung oder Abschaffung dieses Grundrechts wäre nur durch eine Änderung des Grundgesetzes möglich. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat erforderlich. Selbst im Spannungs- oder Verteidigungsfall bleibt das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung also bestehen, es sei denn, das Grundgesetz würde entsprechend geändert. Weitere Informationen: - [Artikel 4 Grundgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html) - [Bundeszentrale für politische Bildung: Kriegsdienstverweigerung](https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wehrpflicht/195858/kriegsdienstverweigerung/)

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