Inhalt von Art.12 Abs.3 UN-BRK?

Antwort

Artikel 12 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) besagt, dass Staaten sicherstellen müssen, dass Menschen mit Behinderungen in der Lage sind, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit in vollem Umfang zu genießen. Dies umfasst die Anerkennung, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte wie alle anderen haben, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und in allen Lebensbereichen gleichberechtigt zu sein. Der Artikel betont die Notwendigkeit, geeignete Unterstützungsmaßnahmen bereitzustellen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ihre rechtlichen Fähigkeiten ausüben können.

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