Die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bezüglich Arbeitszeitänderungen ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Lage der Arbeitszeit, was impliziert, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über Änderungen informieren muss. Hier ist der Link zum Betriebsverfassungsgesetz: [BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/)