Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstands ablehnt, ist in der Regel der Gesellschafter oder die Hauptversammlung zuständig, um den Jahresabschluss festzustellen. In vielen Unternehm... [mehr]
Ja, der zweite Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) enthält spezielle Vorschriften für den Jahresabschluss von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen. Diese Vorschriften ergänzen die allgemeinen Regelungen des HGB und berücksichtigen die besonderen Anforderungen und Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen verbunden sind.
Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstands ablehnt, ist in der Regel der Gesellschafter oder die Hauptversammlung zuständig, um den Jahresabschluss festzustellen. In vielen Unternehm... [mehr]