Handelsrechtliche Vertretung: Zusammenfassung mit relevanten Paragraphen.

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**Handelsrecht – Vertretung (Zusammenfassung mit Paragraphen)** Im Handelsrecht ist die Vertretung insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Die wichtigsten Vertreter im Handelsrecht sind der Prokurist (§§ 48–53 HGB) und der Handlungsbevollmächtigte (§§ 54–58 HGB). Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Stellvertretung (§§ 164–181 BGB). **1. Allgemeine Stellvertretung (§§ 164–181 BGB)** - Ein Vertreter gibt im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung ab (§ 164 BGB). - Die Erklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. - Voraussetzungen: eigene Willenserklärung, im Namen des Vertretenen, mit Vertretungsmacht. **2. Prokura (§§ 48–53 HGB)** - Prokura ist eine besonders weitgehende handelsrechtliche Vollmacht (§ 48 HGB). - Erteilung nur durch den Inhaber des Handelsgeschäfts (Kaufmann). - Umfang: Alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). - Ausnahmen: Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB), Erteilung von Prokura (§ 48 Abs. 1 HGB). - Prokura muss ausdrücklich erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB) und ist ins Handelsregister einzutragen (§ 53 HGB). - Widerruf jederzeit möglich (§ 52 HGB). **3. Handlungsvollmacht (§§ 54–58 HGB)** - Jede vom Kaufmann erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist (§ 54 Abs. 1 HGB). - Kann allgemein (alle gewöhnlichen Geschäfte), für eine bestimmte Art von Geschäften oder für ein einzelnes Geschäft erteilt werden. - Keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. - Umfang: Beschränkt auf gewöhnliche Geschäfte des Handelsgewerbes (§ 54 Abs. 1 HGB). - Ausnahmen: Grundstücksgeschäfte, Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme – nur mit besonderer Ermächtigung (§ 54 Abs. 2 HGB). - Widerruf jederzeit möglich (§ 58 HGB). **4. Besonderheiten im Handelsrecht** - Gutglaubensschutz Dritter: Dritte dürfen auf den Umfang der Prokura vertrauen (§ 15 HGB). - Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken Dritten gegenüber nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht sind. **Wichtige Paragraphen im Überblick:** - §§ 164–181 BGB (allgemeine Stellvertretung) - §§ 48–53 HGB (Prokura) - §§ 54–58 HGB (Handlungsvollmacht) - § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters) **Fazit:** Im Handelsrecht ist die Vertretung durch Prokura und Handlungsvollmacht besonders geregelt. Die Prokura ist die umfassendste handelsrechtliche Vollmacht, während die Handlungsvollmacht auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt ist. Die allgemeinen Regeln der Stellvertretung aus dem BGB gelten ergänzend.

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