Hier findest du einige Textaufgaben zumersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) mit Lösungen und den passenden Paragraphen – speziell zum Thema Wahl des Bürgermeisters (BG... [mehr]
Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird der Bürgermeister (BM) in der Verwaltung durch den allgemeinen Vertreter vertreten. Dies ist in § 68 GO NRW geregelt: **§ 68 GO NRW – Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters** „Der Rat bestellt einen Beamten der Gemeinde zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit.“ Das bedeutet: Der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters ist in der Regel der sogenannte „Erste Beigeordnete“ oder ein anderer Beigeordneter, der vom Rat bestellt wird. Dieser übernimmt die Vertretung des Bürgermeisters in der Verwaltung, insbesondere bei dessen Verhinderung. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [GO NRW § 68 – Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000444#det284032)
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**Handelsrecht – Vertretung (Zusammenfassung mit Paragraphen)** Im Handelsrecht ist die Vertretung insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Die wichtigsten Vertreter im Handelsrecht si... [mehr]