Textaufgaben zum NKomVG mit Lösungen und Paragraphenangaben?

Antwort

Hier findest du einige Beispiel-Textaufgaben zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) mit Lösungen und den entsprechenden Paragraphenangaben: --- **Aufgabe 1:** Die Gemeinde Musterstadt möchte ein neues Schwimmbad bauen. Wer ist nach dem NKomVG für die Entscheidung über den Bau zuständig? **Lösung:** Für die Entscheidung über den Bau eines Schwimmbads ist grundsätzlich der Rat der Gemeinde zuständig, da es sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung handelt (§ 40 Abs. 1 NKomVG). Die laufende Verwaltung obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten (§ 85 Abs. 1 NKomVG), aber grundsätzliche Entscheidungen wie der Bau eines Schwimmbads trifft der Rat. --- **Aufgabe 2:** Ein Ratsmitglied möchte an einer Sitzung des Verwaltungsausschusses teilnehmen, obwohl es diesem nicht angehört. Ist das zulässig? **Lösung:** Nein, das ist nicht zulässig. Nach § 71 Abs. 5 NKomVG sind die Sitzungen des Verwaltungsausschusses nicht öffentlich und nur die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie der Hauptverwaltungsbeamte nehmen teil. Andere Ratsmitglieder dürfen nur teilnehmen, wenn sie vom Verwaltungsausschuss zugelassen werden. --- **Aufgabe 3:** Die Gemeinde plant, ein Grundstück zu verkaufen. Wer unterschreibt den Kaufvertrag? **Lösung:** Der Kaufvertrag wird vom Hauptverwaltungsbeamten (z.B. Bürgermeister) unterzeichnet (§ 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG). Der Rat muss dem Verkauf jedoch vorher zustimmen, wenn es sich um eine bedeutende Entscheidung handelt (§ 40 Abs. 1 NKomVG). --- **Aufgabe 4:** Ein Bürger möchte wissen, ob er das Recht hat, an Ratssitzungen teilzunehmen. **Lösung:** Ja, die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich (§ 64 Abs. 1 NKomVG). Ausnahmen gelten nur, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. --- **Aufgabe 5:** Wie viele Mitglieder muss der Verwaltungsausschuss mindestens haben? **Lösung:** Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten und einer vom Rat bestimmten Zahl von Beigeordneten, mindestens jedoch aus drei Beigeordneten (§ 71 Abs. 2 NKomVG). --- **Hinweis:** Das NKomVG findest du im Wortlaut hier: [Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)](https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1k2/page/bsvorisprod.psml?doc.id=jlr-KomVerfGND2011rahmen&st=lr) --- Falls du weitere oder speziellere Aufgaben benötigst, bitte die Themenbereiche oder Paragraphen angeben.

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