Wie ist die Haftung nach Eintritt des Annahmeverzugs geregelt?

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Nach Eintritt des Annahmeverzugs haftet der Gläubiger für Schäden, die dem Schuldner durch den Verzug entstehen. Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Der Schuldner bleibt jedoch weiterhin zur Leistung verpflichtet und muss die Leistung so lange bereithalten, bis der Gläubiger sie annimmt oder die Leistung unmöglich wird. Während des Annahmeverzugs haftet der Schuldner nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Schuldner für leichte Fahrlässigkeit nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann. Zudem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Gläubiger über (§ 300 Abs. 2 BGB). Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): [§ 293 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__293.html).

Kategorie: Recht Tags: Haftung Annahmeverzug Recht

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