Wann haftet ein GmbH-Eigner mit Privatvermögen?

Antwort

Ein Rückgriff auf das Privatvermögen eines GmbH-Eigners ist grundsätzlich nicht möglich, da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmb) eine eigenständige juristische Person ist und die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen ein Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter möglich sein kann: 1. **Durchgriffshaftung (Haftungsdurchgriff)**: Wenn die Trennung zwischen der GmbH und den Gesellschaftern missbraucht wird, z.B. bei Vermögensvermischung oder bei einer Unterkapitalisierung der GmbH, kann ein Gericht entscheiden, dass die Gesellschafter persönlich haften. 2. **Persönliche Bürgschaften**: Wenn ein Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bürgt, kann er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH in Anspruch genommen werden. 3. **Insolvenzverschleppung**: Wenn die Geschäftsführer der GmbH die Insolvenz nicht rechtzeitig anmelden, können sie persönlich haftbar gemacht werden. 4. **Deliktische Haftung**: Wenn ein Gesellschafter oder Geschäftsführer durch sein persönliches Verhalten (z.B. Betrug oder andere unerlaubte Handlungen) Schaden verursacht, kann er persönlich haftbar gemacht werden. 5. **Vertragsverletzungen**: Wenn ein Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich Verträge abschließt und diese verletzt, kann er persönlich haftbar gemacht werden. Diese Ausnahmen sind jedoch eng gefasst und bedürfen in der Regel einer gerichtlichen Entscheidung.

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