Gelten Grundrechte des Grundgesetzes für Personengesellschaften?

Antwort

Ja, die Grundrechte des Grundgesetzes gelten grundsätzlich auch für Personengesellschaften, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 GG, der besagt, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können daher Grundrechtsträger sein, wenn die betreffenden Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

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