Gibt es im Grundgesetz Artikel, die nicht mit einer 2/3 Mehrheit geändert oder aufgehoben werden können?

Antwort

Ja, es gibt im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sogenannte „Ewigkeitsklauseln“, die selbst mit einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat nicht aufgehoben oder geändert werden können. Konkret ist dies in **Artikel 79 Absatz 3 GG** geregelt. Dort heißt es: > „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Das bedeutet: - **Artikel 1 GG** (Schutz der Menschenwürde und Grundrechte) - **Artikel 20 GG** (Staatsstrukturprinzipien: Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat, Widerstandsrecht) Diese Grundsätze dürfen **niemals** abgeschafft oder in ihrem Wesensgehalt verändert werden – auch nicht mit einer Zweidrittelmehrheit. Weitere Informationen findest du direkt im [Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html).

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