In Deutschland sind für Zivilrechtsstreitigkeiten in erster Instanz in der Regel die Amtsgerichte und die Landgerichte zuständig. Die Zuständigkeit wird dabei nach verschiedenen Kriterien differenziert: 1. **Wert des Streitgegenstands**: - Amtsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten, deren Streitwert bis zu 5.000 Euro liegt. - Landgerichte sind zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro. 2. **Art der Streitigkeit**: - Bestimmte Streitigkeiten, wie z.B. in Familiensachen oder in Erbschaftsangelegenheiten, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, unabhängig vom Streitwert. 3. **Örtliche Zuständigkeit**: - Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort, an dem die streitige Handlung stattgefunden hat. 4. **Besondere Zuständigkeiten**: - In einigen Fällen können spezielle Gerichte zuständig sein, wie z.B. das Arbeitsgericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten oder das Sozialgericht für sozialrechtliche Angelegenheiten. Diese Differenzierung sorgt dafür, dass die Gerichte entsprechend ihrer Fachkompetenz und der Bedeutung des Streitfalls zuständig sind.