Für eine Klage aus § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) mit einem Streitwert von 1.000 EUR (1 TDM = 1.000 Deutsche Mark, vermutlich ist aber 1.000 EUR gemeint) ist da... [mehr]
Das örtlich zuständige Mahngericht für Rechtsanwaltsgebühren als Hauptforderung ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller (also die antragstellende Partei, z. B. der Rechtsanwalt oder die Kanzlei) seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder Sitz) hat. Das ergibt sich aus § 689 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): > „Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“ Es gibt keine Sonderregelung für Rechtsanwaltsgebühren; sie gelten wie jede andere Geldforderung. Weitere Informationen findest du z. B. auf den Seiten der Justiz: [https://www.justiz.de/formulare/zivil/zp1a.pdf](https://www.justiz.de/formulare/zivil/zp1a.pdf) (Hinweise zum Mahnverfahren, S. 2) Zusammengefasst: Das örtlich zuständige Mahngericht ist das Amtsgericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers (hier: des Rechtsanwalts oder der Kanzlei).
Für eine Klage aus § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) mit einem Streitwert von 1.000 EUR (1 TDM = 1.000 Deutsche Mark, vermutlich ist aber 1.000 EUR gemeint) ist da... [mehr]