Welche Fristen kennt das ProdHaftG hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen?

Antwort

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Deutschland kennt wesentliche Fristen für das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen: 1. **Verjährungsfrist**: Nach § 12 ProdHaftG verjähren Ansprüche auf Schadensersatz in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 2. **Ausschlussfrist**: Nach § 13 ProdHaftG erlöschen die Ansprüche spätestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts. Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Diese Fristen sind wichtig, um sicherzustellen, dass Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden und sowohl Hersteller als auch Verbraucher Rechtssicherheit haben.

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