Im Regelinsolvenzverfahren ist die Feststellungsklage gemäß § 184 InsO (Insolvenzordnung) gegen den Insolvenzverwalter zu erheben, wenn der Schuldner der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht widersprochen hat. Der Insolvenzverwalter ist der richtige Klagegegner, da er die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse übernimmt und somit auch für die Feststellung von Forderungen zuständig ist.