Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die regelt, wie Unternehmen Preise für Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern angeben müssen. Ihr Haupt... [mehr]
Die Verpflichtung zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten ergibt sich in Europa aus verschiedenen Rechtsgrundlagen, abhängig vom jeweiligen Sektor (z. B. Finanzdienstleistungen, öffentliche Verwaltung, Unternehmen). Zu den wichtigsten europäischen Rechtsgrundlagen zählen: 1. **MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) – Richtlinie 2014/65/EU** Diese Richtlinie verpflichtet Wertpapierfirmen, angemessene Maßnahmen zur Erkennung, Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu treffen. [MiFID II – EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0065) 2. **AIFMD (Alternative Investment Fund Managers Directive) – Richtlinie 2011/61/EU** Auch hier sind Manager alternativer Investmentfonds verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifizieren, zu vermeiden und offenzulegen. [AIFMD – EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0061) 3. **UCITS-Richtlinie (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) – Richtlinie 2009/65/EG** Diese Richtlinie enthält ähnliche Vorgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. [UCITS – EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009L0065) 4. **Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG)** Sie verpflichtet Emittenten von Wertpapieren zur Offenlegung bestimmter Informationen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. [Transparenzrichtlinie – EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32004L0109) 5. **EU-Verordnung über Marktmissbrauch (Market Abuse Regulation, MAR) – Verordnung (EU) Nr. 596/2014** Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Insiderinformationen und Marktmanipulation. [MAR – EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0596) 6. **EU-Vergaberichtlinien (z. B. Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe)** Öffentliche Auftraggeber müssen Maßnahmen zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten treffen. [Vergaberichtlinie – EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0024) Zusätzlich gibt es sektorspezifische und nationale Umsetzungen dieser Vorgaben. Die genannten Richtlinien und Verordnungen bilden jedoch die zentrale europäische Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die regelt, wie Unternehmen Preise für Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern angeben müssen. Ihr Haupt... [mehr]
Harmonisierung im EU-Sekundärrecht bedeutet die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Rechtsakte der EU, insbesondere durch Richtlini... [mehr]
Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung ist ein zentrales Prinzip im öffentlichen Vergaberecht. Er besagt, dass öffentliche Aufträge grundsätzlich im Wege einer öffe... [mehr]
Nein, interne Parteisitzungen müssen dem Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Das IFG gilt für Bundesbehörden und regelt de... [mehr]