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Die Entschädigung für die Erstellung eines Befundsberichts durch ein Gerichtsgutachten richtet sich in Deutschland nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, um welche Art von Gutachten es sich handelt und welche Qualifikation die sachverständige Person hat. Für einen Befundbericht (also eine schriftliche Auskunft oder einen einfachen Bericht, der keine umfangreiche gutachterliche Bewertung enthält) sieht das JVEG in § 9 Abs. 2 eine Pauschale vor: - **Für einen schriftlichen Befundbericht beträgt die Vergütung 1,5 Zehntel des für ein Gutachten vorgesehenen Stundensatzes.** Die Stundensätze sind in Anlage 1 zum JVEG geregelt und variieren je nach Fachgebiet und Qualifikation (z. B. Mediziner, Ingenieur, Psychologe). Ein typischer Stundensatz für medizinische Sachverständige liegt beispielsweise bei 100 Euro pro Stunde (Stand 2024). **Beispielrechnung:** - 1,5 Zehntel von 100 Euro = 15 Euro Das bedeutet: Für einen einfachen schriftlichen Befundbericht erhält der Sachverständige in diesem Beispiel 15 Euro. **Wichtige Hinweise:** - Die tatsächliche Höhe kann je nach Fachgebiet und Qualifikation abweichen. - Für umfangreichere Gutachten gelten andere Vergütungssätze. - Reisekosten, Auslagen und Umsatzsteuer können zusätzlich erstattet werden. Weitere Informationen findest du direkt im [JVEG](https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/) und in der [Vergütungstabelle (Anlage 1 JVEG)](https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html).
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