Die Entschädigung für die Erstellung eines Befundsberichts durch ein Gerichtsgutachten richtet sich in Deutschland nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die... [mehr]
Die Entschädigung für die Erstellung eines Befundberichts durch Psychotherapeuten für ein Gericht richtet sich in Deutschland in der Regel nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). **Wesentliche Punkte:** - **§ 9 JVEG** regelt die Vergütung für schriftliche Gutachten und Berichte. - Für einen schriftlichen Befundbericht (kein ausführliches Gutachten) erhalten Psychotherapeuten gemäß **§ 9 Abs. 1 JVEG** eine Pauschale von **17,50 Euro** je angefangene halbe Stunde, maximal jedoch 70 Euro pro Stunde. - Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand für die Erstellung des Berichts. - Zusätzlich können Auslagen (z. B. Porto, Kopien) erstattet werden. **Wichtig:** Ein Befundbericht ist in der Regel weniger umfangreich als ein Gutachten. Für ein ausführliches Gutachten gelten höhere Sätze, die sich nach der Qualifikation des Sachverständigen richten. **Weitere Informationen:** - [JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__9.html) - [Bundespsychotherapeutenkammer: Hinweise zur Vergütung](https://www.bptk.de/) **Fazit:** Für einen Befundbericht an ein Gericht erhalten Psychotherapeuten in der Regel 17,50 Euro je angefangene halbe Stunde, maximal 70 Euro pro Stunde, abgerechnet nach Zeitaufwand.
Die Entschädigung für die Erstellung eines Befundsberichts durch ein Gerichtsgutachten richtet sich in Deutschland nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die... [mehr]