Welches Einkommen aus einer Nebentätigkeit wird nicht nach Paragraph 53 Landesbeamtengesetz auf das Ruhegehalt angerechnet?

Antwort

Nach § 53 des Landesbeamtengesetzes wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit, das nicht regelmäßig und nicht in erheblichem Umfang erzielt wird, in der Regel nicht auf das Ruhegehalt angerechnet. Dazu zählen beispielsweise geringfügige Beschäftigungen oder einmalige Honorare, die unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegen. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten, da diese variieren können. Für eine genaue Auskunft sollte die jeweilige Landesbehörde oder ein Fachanwalt konsultiert werden.

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