Muss ich als Beamtin eine Nebentätigkeit angeben, wenn ich 90 Minuten pro Woche Yogastunden erteile?
Antwort vom**Ja – in der Regel musst du die Yogastunden als Nebentätigkeit angeben. Entscheidend ist nicht, dass es nur 90 Minuten pro Woche sind, sondern dass Yogaunterricht normalerweise eine entgeltliche Nebentätigkeit ist.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html)) ## Warum die 90 Minuten nicht der entscheidende Punkt sind Für Beamtinnen in Deutschland gilt grundsätzlich: Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig. Das steht schon im Beamtenstatusgesetz; die genaue Ausgestaltung regeln dann Bund oder das jeweilige Landesrecht. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html)) Wenn du **Bundesbeamtin** bist, ist fast jede **entgeltliche** Nebentätigkeit vorab genehmigungspflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Yogaunterricht fällt normalerweise nicht unter die typischen Ausnahmen wie schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__99.html?level=1)) ## Was bei kleinem Umfang gilt Für Bundesbeamtinnen gibt es bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen eine wichtige Erleichterung: Liegt die Tätigkeit **außerhalb der Dienstzeit**, überschreitet sie **nicht ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit** und beträgt die Vergütung **insgesamt nicht mehr als 100 Euro im Monat**, dann gilt die Genehmigung allgemein als erteilt. **Anzeigen musst du sie trotzdem**, außer es handelt sich nur um eine einmalige gelegentliche Tätigkeit. 90 Minuten pro Woche liegen zeitlich zwar deutlich unter dieser Grenze, aber die 100-Euro-Grenze ist in der Praxis oft der Knackpunkt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/__5.html)) Der praktische Unterschied ist also klar: **Wenig Stunden bedeuten nicht automatisch „muss ich nicht melden“, sondern oft nur „melden ja, gesonderte Einzelgenehmigung möglicherweise nein“.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/__5.html)) ## Wichtiger Haken: Landesbeamtin oder Bundesbeamtin Wenn du **Landes- oder Kommunalbeamtin** bist, reicht die Bundesregel nicht als sichere Antwort. Das Beamtenstatusgesetz sagt nur den Grundsatz; die Details stehen im jeweiligen Landesnebentätigkeitsrecht. Je nach Bundesland können Anzeige, Genehmigung und Bagatellgrenzen anders geregelt sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html)) ## Klare Einordnung für deinen Fall Am sichersten ist diese Einordnung: - **unbezahlt**: trotzdem oft anzeigepflichtig, vor allem wenn es eine regelmäßige selbstständige Tätigkeit ist; bei Bundesbeamtinnen sind freiberufliche Tätigkeiten sogar auch unentgeltlich genehmigungspflichtig. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__99.html?level=1)) - **bezahlt bis 100 Euro/Monat und außerhalb der Dienstzeit**: bei Bundesbeamtinnen meist **anzeigen**, aber keine gesonderte Einzelgenehmigung nötig. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/__5.html)) - **bezahlt über 100 Euro/Monat**: bei Bundesbeamtinnen regelmäßig **vorher genehmigen lassen**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/__5.html)) Der häufigste Fehler ist, nur auf die Wochenstunden zu schauen. Beamtenrechtlich sind **Art der Tätigkeit, Entgelt, Regelmäßigkeit und mögliche dienstliche Konflikte** wichtiger als die bloße Dauer. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__99.html?level=1)) ## Praktische Empfehlung **Gib die Yogatätigkeit an, bevor du sie ausübst oder weiterführst.** Das ist der rechtssichere Weg. Wenn du Bundesbeamtin bist, spricht bei 90 Minuten pro Woche vieles dafür, dass es mindestens anzeigepflichtig ist; ob zusätzlich eine förmliche Genehmigung nötig ist, hängt vor allem von der Vergütung und der Einordnung als selbstständige Tätigkeit ab. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/__5.html)) Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, ist der maßgebliche Ausgangspunkt für Länderbeamtinnen [§ 40 BeamtStG](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__40.html) und für Bundesbeamtinnen die Regelung zu [genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__99.html?level=1).