Die Eigentumsübertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen erfolgt nach unterschiedlichen rechtlichen Regelungen. 1. **Bewegliche Sachen**: Die Eigentumsübertragung erfolgt in der Regel durch einen sogenannten "Übereignungsvertrag", der aus zwei Elementen besteht: dem Einvernehmen der Parteien (Einigung) und der Übergabe der Sache. Die Übergabe kann physisch erfolgen oder durch eine symbolische Übergabe (z.B. durch Schlüsselübergabe). In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 929 ff. 2. **Unbewegliche Sachen**: Bei unbeweglichen Sachen, wie Grundstücken, ist die Eigentumsübertragung komplexer. Hier ist ein notarieller Vertrag erforderlich, der die Einigung der Parteien dokumentiert. Zudem muss die Übertragung im Grundbuch eingetragen werden, um rechtlich wirksam zu sein. Dies ist ebenfalls im BGB geregelt, insbesondere in den §§ 873 ff. In beiden Fällen ist es wichtig, dass die Parteien sich über den Eigentumsübergang einig sind und die entsprechenden rechtlichen Schritte einhalten.