Wenn ein Kostenvoranschlag angenommen wurde und die tatsächlich abgerechneten Stunden am Ende doppelt so hoch sind wie im Kostenvoranschlag angegeben, ist das in der Regel **nicht ohne Weiteres r... [mehr]
Die Drittschadensliquidation und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind zwei unterschiedliche rechtliche Konzepte im deutschen Zivilrecht. 1. **Drittschadensliquidation**: Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit dass ein Dritter, der durch eine Pflichtverletzung eines Schuldners einen Schaden erlitten hat, diesen Schaden direkt geltend machen kann. Der Dritte hat also ein eigenes Recht, den Schaden zu liquidieren, auch wenn er nicht Vertragspartei ist. Dies ist häufig in Fällen relevant, in denen der Dritte durch die Nichterfüllung eines Vertrages zwischen zwei anderen Parteien geschädigt wird. 2. **Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter**: Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Vertrag, der zwar zwischen zwei Parteien geschlossen wird, jedoch auch Rechte für einen Dritten begründet. Der Dritte hat in diesem Fall einen Anspruch, der sich aus dem Vertrag ergibt, auch wenn er nicht selbst Vertragspartei ist. Die Schutzwirkung ist also eine vertragliche Regelung, die dem Dritten zugutekommt. **Abgrenzung**: Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei der Drittschadensliquidation der Dritte einen Schaden geltend macht, der ihm durch die Pflichtverletzung eines Schuldners entstanden ist, während beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter der Dritte Ansprüche aus einem bestehenden Vertrag ableitet. Bei der Drittschadensliquidation ist der Dritte nicht Teil des Vertrages, während er bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch den Vertrag geschützt wird und daraus Rechte ableiten kann.
Wenn ein Kostenvoranschlag angenommen wurde und die tatsächlich abgerechneten Stunden am Ende doppelt so hoch sind wie im Kostenvoranschlag angegeben, ist das in der Regel **nicht ohne Weiteres r... [mehr]
Ja, ein Notar kann grundsätzlich einen Vertrag, den ein anderer Notar erstellt hat, vorlesen (beurkunden). In Deutschland besteht keine Bindung an einen bestimmten Notar für die Beurkundung... [mehr]
Ein Datum bei Bestätigungen oder Verträgen anzugeben, ist rechtlich in den meisten Fällen nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen. Das Datum dient als Nachweis, wann die... [mehr]
Eine symbolische Vereinbarung ist eine Abmachung, die vor allem eine symbolische Bedeutung hat und weniger auf rechtlicher oder praktischer Ebene bindend ist. Sie dient oft dazu, ein gemeinsames Verst... [mehr]
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Ob es strittige Punkte in bestimmten Einkaufsbedingungen gibt, hängt stark vom konkreten Inhalt der Bedingungen ab. In Einkaufsbedingungen können häufig folgende Punkte zu Streitigkeite... [mehr]