BGB Paragraph öffentliche Beglaubigung Kaufvertrag?

Antwort

Die öffentliche Beglaubigung eines Kaufvertrags ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht direkt geregelt, sondern ergibt sich aus den Vorschriften über die Form von Verträgen. Insbesondere ist § 311b BGB relevant, der die Formvorschriften für den Kauf von Grundstücken behandelt. Demnach muss ein Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein. Für andere Kaufverträge, die nicht Grundstücke betreffen, ist in der Regel keine öffentliche Beglaubigung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um spezielle gesetzliche Vorgaben.

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