Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Für Beamtinnen und Beamte in Baden-Württemberg gab es in den letzten Jahren einige Änderungen im Beihilferecht, die auch die Elternzeit betreffen können. Grundsätzlich gilt: Während der Elternzeit bleibt der Beihilfeanspruch für Beamtinnen und Beamte in Baden-Württemberg bestehen. Allerdings kann sich der Bemessungssatz ändern, wenn während der Elternzeit kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht und keine Elternbezüge gezahlt werden. In diesem Fall erhöht sich der Beihilfebemessungssatz auf 70 % (statt z. B. 50 %), sofern kein Anspruch auf Familienzuschlag besteht. Eine wichtige Änderung trat zum 1. Januar 2023 in Kraft: Seitdem erhalten auch freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte in Baden-Württemberg einen Zuschuss zur Krankenversicherung während der Elternzeit. Dies war zuvor nicht der Fall. Weitere Informationen und aktuelle Regelungen findest du auf der offiziellen Seite des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg: https://lbv.landbw.de/beihilfe Es empfiehlt sich, bei individuellen Fragen direkt beim LBV oder der Personalstelle nachzufragen, da es je nach persönlicher Situation (z. B. Teilzeit, Elternzeit ohne Bezüge, Familienstand) Unterschiede geben kann.
Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Ja, Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), der das Gleichheitsgebot regelt, gilt auch im Beamtenverhältnis. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Gleichbehandlung haben und niemand weg... [mehr]
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]