Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** ist ein Ruhestand ab dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich, allerdings mit Versorgungsabschlägen. - **Schwerbehinderte Beamte** können bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr in den Ruhestand treten, ebenfalls mit Abschlägen. - **Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrbeamte und bestimmte andere Gruppen** haben teils niedrigere Altersgrenzen (meist zwischen 60 und 62 Jahren). Die genauen Regelungen findest du im [Bayerischen Beamtengesetz (BayBG)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-24).
Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Ja, Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), der das Gleichheitsgebot regelt, gilt auch im Beamtenverhältnis. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Gleichbehandlung haben und niemand weg... [mehr]