Ja, Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), der das Gleichheitsgebot regelt, gilt auch im Beamtenverhältnis. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Gleichbehandlung haben und niemand weg... [mehr]
Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht auf politische Betätigung. Allerdings gibt es Einschränkungen: 1. **Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht:** Besonders für Beamte, aber auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, gilt die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischen Äußerungen, insbesondere im dienstlichen Zusammenhang. Sie dürfen das Vertrauen in eine neutrale Amtsführung nicht gefährden. 2. **Trennung von Amt und Meinung:** Politische Äußerungen müssen klar als private Meinung erkennbar sein und dürfen nicht mit der dienstlichen Funktion vermischt werden. 3. **Keine parteipolitische Betätigung im Dienst:** Während der Arbeitszeit und im dienstlichen Rahmen ist parteipolitische Betätigung untersagt. 4. **Grenzen der Meinungsfreiheit:** Äußerungen, die strafbar sind (z.B. Volksverhetzung), sind selbstverständlich auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes verboten. Im privaten Bereich und außerhalb des Dienstes dürfen sich Angestellte politisch engagieren und äußern, solange sie die genannten Pflichten beachten. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Beamtenbund](https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/politische-betaetigung.html).
Ja, Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), der das Gleichheitsgebot regelt, gilt auch im Beamtenverhältnis. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Gleichbehandlung haben und niemand weg... [mehr]
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]